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Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der am 01.09.1995 in 16352 Schönwalde gegründete Verein
führt den Namen Sportverein Schönwalde im Barnim.
- Der Sitz des Vereins ist Schönwalde.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bernau eingetragen
und führt den Zusatz "e.V.".
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sports sowie der Jugendarbeit. Darüber hinaus fühlt
sich der Verein den Prinzipien des Umwelt- und Naturschutzes
verbunden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereins
fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 3 Abteilungen
- Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall
eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige
Abteilung gegründet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht
innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18
Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem
Wahlrecht.
Außerordentliche Mitglieder können sein:
- andere gemeinnützige Organisationen,
- Teilnehmer an eigenen Sportkursen (befristete Mitgliedschaft),
- Ehrenmitglieder.
Eine besondere Ehrenordnung legt das Verfahren der Ernennung zu
Ehrenmitgliedern fest.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Juristische Personen können nur außerordentliche
Mitglieder sein.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins
gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter/innen erforderlich.
- Ober die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss
dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel des Einspruchs möglich.
Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tode des Mitglieds,
- durch Austritt des Mitglieds,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt bzw. die Kündigung erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand (siehe Beitragsordnung
Punkt 4) und wird frühestens zum Ende des laufenden Kalenderjahres
rechtskräftig.
- Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin
ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger
erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag, ggf.
die Aufnahmegebühr oder die Umlage nicht gezahlt hat.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor hat
er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder
schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet in keiner Weise
einen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.
§ 7 Beiträge
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren
und Umlagen festsetzen, je nach Sportart und Abteilung verschieden.
- Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden
von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand ist
berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied
auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu
erlassen. Familienbeiträge oder andere Höchstbeträge
werden in einer Ordnung festgelegt.
- Die Form der Beitragszahlung, Neufestsetzung der Beitragshöhe,
die Definition möglicher Umlagen (z.B. Verbandsbeiträge,
Sportversicherungsprämien, Prämien zu Berufsgenossenschaften,
Instandhaltung oder Ausbau vereinseigener Anlagen o.ä.) werden
in einer eigenen Beitragsordnung festgelegt.
§ 8 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand,
- Der Kassenprüfungsausschuss und
- Abteilungsversammlungen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im
Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand
kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
wenn dies mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder verlangen.
Die Einladungsformalien hierfür entsprechen denen einer ordentlichen
Mitgliederversammlung.
Die Einladung erfolgt durch öffentlichen Aushang im Vereinskasten.
- Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht
ist nicht übertragbar.
- Jedes Mitglied kann bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim
Vorstand einreichen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Diese Beschlussfähigkeit
erlischt auf Antrag, wenn die Anzahl der erschienen Mitglieder
auf 30 % abgesunken ist.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Beschlüsse
über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und
werden nicht mitgezählt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der
von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in
zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt
werden.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden
Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
für das nächste Kalenderjahr,
- Feststellung der Jahresrechnung,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferlinnen,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins,
- Wahl des Vorstandes,
- Bestätigung des Jugendvorstandes,
- Wahl der Kassenprüferlinnen und des/der Protokollführers/erin,
- Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
je zwei der hier genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- den unter § 11 (1) genannten Mitgliedern,
- dem Sportwart,
- dem Jugendwart beziehungsweise dem/der Jugendvertreter/in
und
- den Abteilungsleitern/innen.
- Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstandes
mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Der Vorstand, der erweiterte Vorstand und der Kassenprüfungsausschuss
werden durch die Mitgliederversammlung und der Jugendvorstand
durch die Jugendversammlung gewählt. Letzterer bedarf der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie
des Kassenprüfungsausschusses (mindestens zwei Mitglieder)
werden für die Dauer von drei Jahren, der/die Vorsitzende
im Jahre der Vereinsgründung einmalig für zwei Jahre
gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Amtsträgern
können in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
Nachwahlen oder eine kommissarische Bestellung bis zum nächsten
Wahltermin erfolgen.
- Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende
Vorsitzende beruft ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes.
Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand/den erweiterten Vorstand
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber
wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht
mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptberuflicher Kräfte
(auch stundenweise) bedienen.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
im ersten Quartal statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der
Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
beantragt.
§ 13 Jugend des Vereins
- Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung
und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet
über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
- Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag
der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie
ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 14 Kassenprüfung
- Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des
Vereins wird regelmäßig durch mindestens zwei
Kassenprüfer/innen (Kassenprüfungsausschuss) geprüft.
Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.
§ 15 Protokollierung von Beschlüssen
- Ober die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des
Vorstandes ist unser Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis
jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem/der
Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in
zu unterschreiben.
§ 16 Ordnungen
- Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung,
eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der
Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit Ausnahme
der Jugendordnung (§ 13 (2)) mit einer Mehrheit von 2/3 der
Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus
kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes wird bestimmt, dass das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des
Sports und der Jugendarbeit mit Einverständnis des zuständigen
Finanzamtes verwendet werden muss.
- Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in
bestellt.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung
des Vereins am 01.09.1995 beschlossen worden.
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