Vorstand             Mitgliedschaft und Beitrag            Satzung         

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 01.09.1995 in 16352 Schönwalde gegründete Verein führt den Namen Sportverein Schönwalde im Barnim.
  2. Der Sitz des Vereins ist Schönwalde.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Darüber hinaus fühlt sich der Verein den Prinzipien des Umwelt- und Naturschutzes verbunden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Vorstand / die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  6. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein bekennt sich zu einem humanistischen Menschenbild, er dient der Wahrung und Förderung der ethischen Werte im Sport und fördert das bürgerliche, ehrenamtliche Engagement. Er tritt extremistischen, rassistischen, gewaltverherlichenden, fremdenfeindlichen und diskriminierenden Auffassungen und Aktivitäten entschieden entgegen.
  7. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungsbiographie. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt.

    Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und tritt für körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

    Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

§ 3 Abteilungen

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.

    Außerordentliche Mitglieder können sein:

    • andere gemeinnützige Organisationen,
    • Teilnehmer an eigenen Sportkursen (befristete Mitgliedschaft)
    • Ehrenmitglieder.

    Eine besondere Ehrenordnung legt das Verfahren der Ernennung zu Ehrenmitgliedern fest.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen können nur außerordentliche Mitglieder sein.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung und der Vereinsordnungen an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/innen erforderlich.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens, ihrer E-Mail-Adresse und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
  4. Ober die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden und ist dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    • mit dem Tode des Mitglieds,
    • durch Austritt des Mitglieds,
    • durch Ausschluss aus dem Verein.

  2. Der Austritt bzw. die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis spätestens 30. November beim Vorstand eingegangen sein.
  3. Aus wichtigem Grund (z.B. Einstellung des Sportangebots, Wegzug) kann die Mitgliedschaft außerordentlich zum Ende eines jeden Kalendervierteljahrs schriftlich gekündigt werden.
  4. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag, ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage nicht gezahlt hat.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied schriftlich aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu äußern. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
  6. Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet in keiner Weise einen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.

§ 7 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen, je nach Sportart und Abteilung verschieden.
  2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen. Familienbeiträge oder andere Höchstbeträge werden in einer Ordnung festgelegt.
  3. Die Form der Beitragszahlung, Neufestsetzung der Beitragshöhe, die Definition möglicher Umlagen (z.B. Verbandsbeiträge, Sportversicherungsprämien, Prämien zu Berufsgenossenschaften, Instandhaltung oder Ausbau vereinseigener Anlagen o.ä.) werden in einer eigenen Beitragsordnung festgelegt.

§ 8 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe

  1. Organe des Vereins sind

    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand,
    • der Kassenprüfungsausschuss,
    • Abteilungsversammlung.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder verlangen. Die Einladungsformalien hierfür entsprechen denen einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch öffentlichen Aushang im Vereinskasten.
  3. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  4. Jedes Mitglied kann bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Diese Beschlussfähigkeit erlischt auf Antrag, wenn die Anzahl der erschienen Mitglieder auf 30 % abgesunken ist.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr,
    • Feststellung der Jahresrechnung,
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferlinnen,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
    • Wahl des Vorstandes,
    • Bestätigung des Jugendvorstandes,
    • Wahl der Kassenprüferlinnen und des/der Protokollführers/erin,
    • Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

    • dem/der Vorsitzenden,
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem/der Schatzmeister/in.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes der hier genannten Vorstandsmitglieder allein vertreten.
  3. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Der Vorstand und der Kassenprüfungsausschuss werden durch die Mitgliederversammlung und der Jugendvorstand durch die Jugendversammlung gewählt.
  5. Letzterer bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfungsausschusses (mindestens zwei Mitglieder) werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Amtsträgern können in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Nachwahlen oder eine kommissarische Bestellung bis zum nächsten Wahltermin erfolgen.
  7. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende beruft ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, die Abteilungsversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  9. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptberuflicher Kräfte (auch stundenweise) bedienen.

§ 12 Abteilungsversammlung

  1. Die Abteilungsversammlung besteht aus:

    • den unter § 11 (1) genannten Mitgliedern,
    • dem Sportwart,
    • dem Jugenwart beziehungsweise dem/der Jugendvertreter/in und den Abteilungsleitern/innen oder Stellvertreter/innen.

  2. Die Abteilungsversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden.
  3. Die Abteilungen wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin und eine/n Stellvertretende/n.

§ 13 Jugend des Vereins

  1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 14 Kassenprüfung

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch mindestens zwei Kassenprüfer/innen (Kassenprüfungsausschuss) geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.

§ 15 Protokollierung von Beschlüssen

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 16 Ordnungen

  1. Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit Ausnahme der Jugendordnung (§ 13 (2)) mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird bestimmt, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports und der Jugendarbeit mit Einverständnis des zuständigen Finanzamtes verwendet werden muss.
  2. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kindergarteneinrichtung des Ortsteils Schönwalde der Gemeinde Wandlitz. Diese muss sich hierzu in öffentlich rechtlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft befinden. Das Vermögen ist dort ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports sowie der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 06.03.2024 beschlossen worden.

Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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