Vorstand             Mitgliedschaft und Beitrag            Satzung         

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 01.09.1995 in 16352 Schönwalde gegründete Verein führt den Namen Sportverein Schönwalde im Barnim.
  2. Der Sitz des Vereins ist Schönwalde.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bernau eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Darüber hinaus fühlt sich der Verein den Prinzipien des Umwelt- und Naturschutzes verbunden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Vorstand / die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

§ 3 Abteilungen

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.

    Außerordentliche Mitglieder können sein:

    • andere gemeinnützige Organisationen,
    • Teilnehmer an eigenen Sportkursen (befristete Mitgliedschaft)
    • Ehrenmitglieder.

    Eine besondere Ehrenordnung legt das Verfahren der Ernennung zu Ehrenmitgliedern fest.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen können nur außerordentliche Mitglieder sein.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/innen erforderlich.
  3. Ober die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel des Einspruchs möglich. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    • mit dem Tode des Mitglieds,
    • durch Austritt des Mitglieds,
    • durch Ausschluss aus dem Verein.

  2. Der Austritt bzw. die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird frühestens zum Ende des laufenden Kalenderjahres rechtskräftig.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag, ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage nicht gezahlt hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet in keiner Weise einen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.

§ 7 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen, je nach Sportart und Abteilung verschieden.
  2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen. Familienbeiträge oder andere Höchstbeträge werden in einer Ordnung festgelegt.
  3. Die Form der Beitragszahlung, Neufestsetzung der Beitragshöhe, die Definition möglicher Umlagen (z.B. Verbandsbeiträge, Sportversicherungsprämien, Prämien zu Berufsgenossenschaften, Instandhaltung oder Ausbau vereinseigener Anlagen o.ä.) werden in einer eigenen Beitragsordnung festgelegt.

§ 8 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe

  1. Organe des Vereins sind

    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand,
    • der erweiterte Vorstand,
    • Der Kassenprüfungsausschuss und
    • Abteilungsversammlungen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder verlangen. Die Einladungsformalien hierfür entsprechen denen einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch öffentlichen Aushang im Vereinskasten.
  3. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  4. Jedes Mitglied kann bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Diese Beschlussfähigkeit erlischt auf Antrag, wenn die Anzahl der erschienen Mitglieder auf 30 % abgesunken ist.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr,
    • Feststellung der Jahresrechnung,
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferlinnen,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
    • Wahl des Vorstandes,
    • Bestätigung des Jugendvorstandes,
    • Wahl der Kassenprüferlinnen und des/der Protokollführers/erin,
    • Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

    • dem/der Vorsitzenden,
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem/der Schatzmeister/in.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der hier genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

    • den unter § 11 (1) genannten Mitgliedern,
    • dem Sportwart,
    • dem Jugendwart beziehungsweise dem/der Jugendvertreter/in und
    • den Abteilungsleitern/innen.

  4. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Der Vorstand, der erweiterte Vorstand und der Kassenprüfungsausschuss werden durch die Mitgliederversammlung und der Jugendvorstand durch die Jugendversammlung gewählt.
  6. Letzterer bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie des Kassenprüfungsausschusses (mindestens zwei Mitglieder) werden für die Dauer von drei Jahren, der/die Vorsitzende im Jahre der Vereinsgründung einmalig für zwei Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Amtsträgern können in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Nachwahlen oder eine kommissarische Bestellung bis zum nächsten Wahltermin erfolgen.
  8. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende beruft ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand/den erweiterten Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  10. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptberuflicher Kräfte (auch stundenweise) bedienen.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 13 Jugend des Vereins

  1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 14 Kassenprüfung

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch mindestens zwei Kassenprüfer/innen (Kassenprüfungsausschuss) geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.

§ 15 Protokollierung von Beschlüssen

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 16 Ordnungen

  1. Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit Ausnahme der Jugendordnung (§ 13 (2)) mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird bestimmt, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports und der Jugendarbeit mit Einverständnis des zuständigen Finanzamtes verwendet werden muss.
  2. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kindergarteneinrichtung des Ortsteils Schönwalde der Gemeinde Wandlitz. Diese muss sich hierzu in öffentlich rechtlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft befinden. Das Vermögen ist dort ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports sowie der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.12.2010 beschlossen worden.

 

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